Gemäss Art. 42bis Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) und Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 der Gemeindeordnung weisen wir auf die Rücktritts-Fristen hin.
- Der Rücktritt aus dem Kantonsrat und dem Gemeinderat ist spätestens bis Ende November schriftlich der Gemeindekanzlei mitzuteilen.
- Für Rücktritte aus Kommissionen und Beamtungen gelten die gleichen Fristen wie für den Gemeinderat. Der Rücktritt aus dem Gemeinderat bedingt auch die Demission aus Kommissionen und Rückgabe der vom Gemeinderat vergebenen Delegierten-Mandate.
Für ergänzende Fragen gibt Ihnen der Gemeindeschreiber gerne Auskunft.