öffentliche Auflage Ortsplanung | Zonenplan | Baureglement
Referendumsvorlage
In Anwendung von Art. 43 ff des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (bGS 721.1; BauG) hat der Gemeinderat zuhanden des Planauflageverfahrens verabschiedet:
- Revision Zonenplan
- Teilrevision Baureglement
- Zonenplan Gefahren
- Waldfeststellung (Auflage durch den Kanton)
Diese Planunterlagen liegen von Freitag, 22. Mai 2026 bis Montag, 22. Juni 2026, d.h. während 30 Tagen öffentlich auf.
Alle Unterlagen der Ortsplanungsrevision können in der vorerwähnten Zeit während den Öffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei Gais eingesehen werden. Zudem sind sämtliche Unterlagen auch auf der Website der Gemeinde Gais unter www.gais.ch/news einzusehen. Dem Rechtsmittelverfahren unterstehen einzig die obgenannten Unterlagen (Zonenpläne, Teilrevision Baureglement, Waldfeststellung).
Alle übrigen Unterlagen unterstehen nicht dem Rechtsmittelverfahren (keine Einsprachemöglichkeit). Dazu zählen:
- Kommunaler Richtplan
- Richtplantext
- Richtplan Nutzung | Schutz | Gestaltung
- Richtplan Verkehr | Eigentum | Öffentliche Ausstattung und Energie
- Richtplan Fuss- und Wanderwege
- Informativer Änderungsplan Teilrevision Richtplan
- Informativer Änderungsplan Zonenplan
- Ausführungsbestimmungen zum ökologischen Ausgleich (inkl. Nachweistabelle)
- Planungsbericht (inkl. aller Beilagen)
Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet der Gemeindekanzlei Gais, Schulhausstrasse 1, 9056 Gais, zuhanden des Gemeinderates eingereicht werden. Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111 BauG (bGS 721.1)
Zu folgenden Zeiten finden im Sitzungszimmer des Gemeindehauses Kontaktstunden für Einzelgespräche zwischen Ortsplaner, Behördenmitgliedern und Grundeigentümern statt:
- Mittwoch, 27. Mai 2026, 16.30 bis 18.30 Uhr
- Donnerstag, 28. Mai 2026, 16.30 bis 18.30 Uhr
Zwecks Koordination (Platzverhältnisse - Ressourcen) ist eine vorgängige Anmeldung bei der Gemeindekanzlei erwünscht (gemeinde@gais.ar.ch).
Dem Rechtsmittelverfahren unterstehende Unterlagen
Nicht dem Rechtsmittelverfahren unterstehende Unterlagen (keine Einsprachemöglichkeit)
- Teilrevision Ortsplanung Innenentwicklung
- Teilrevision Richtplan - Teil Innenentwicklung
- Gesamtplan Richtplan - Nutzung | Schutz | Gestaltung
- Gesamtplan Richtplan - Verkehr | Eigentum | öffentliche Ausstattung und Energie
- Richtplan Fuss- und Wanderwege
- Teilrevision Richtplan
- Änderungsplan Zonenplan
- Bauzonendimensionierung_Kurzanleitung
- Bauzonendimensionierung_Informationsblatt
- Bauzonendimensionierung_Massnahmen Innenentwicklung
- Bauzonendimensionierung_Masterblatt
- Bauzonendimensionierung_Resultate
- Bauzonendimensionierung_Weitere Massnahmen
- Bauzonendimensionierung_Zonenplanänderungen
- Ortsplanungsrevision - Mitwirkungsbericht
- Strategieplan Innenentwicklung
allgemeine Informationen zur kommunalen Ortsplanung
Die Gemeinden spielen in der Raumplanung eine zentrale Rolle. Sie sind einerseits als Körperschaften angesprochen, die angestrebte Gemeindeentwicklung zu definieren und die gewünschte Richtung zu lenken. Andererseits sind sie gefordert, die kantonalen Planungen in ihrem Gemeindegebiet zu berücksichtigen.
Raumplanungsgesetz (RPG1) und kantonaler Richtplan
Ziel ist es, dass die kommunalen Richtpläne aller Gemeinden zeitnah mit einer Innenentwicklungsstrategie ergänzt werden. Die Gemeinden mit zu grossen Bauzonen müssen diese zudem verkleinern; dazu müssen sie potentielle Auszonungsflächen mit einer Planungszone belegen.
Kommunale Richtplanung
Mit dem Gemeinderichtplan wird die erwünschte räumliche Entwicklung der Gemeinde in groben Zügen auf einen Zeithorizont von 20 - 25 Jahren hinaus vorgezeichnet. Die Erarbeitung von kommunalen Richtplänen richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) Der Gemeinderichtplan ist grundsätzlich behördenverbindlich.
Bei der Erarbeitung der kommunalen Richtplanung sind die übergeordneten Planungen, das heisst Sachpläne und Konzepte des Bundes, wie auch die Richtplanung des Kantons und allfällige weitere Konzepte zu berücksichtigen.
Kommunale Nutzungsplanung
Basierend auf dem Gemeinderichtplan erarbeitet die Gemeinde eine Nutzungsplanung für das gesamte Gemeindegebiet. Baureglement und Zonenplan sind Teil dieser Nutzungsplanung und bilden die planerische Grundordnung der Gemeinde. Sie gewährleisten eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung.
Sie regeln die Nutzung des Bodens eigentümerverbindlich und parzellenscharf. Das Baureglement regelt Zweck und Dichte der einzelnen Zonenarten und enthält allgemeine, für das gesamte Gemeindegebiet geltende Bau- und Gestaltungsvorschriften sowie technische Anforderungen an Bauten und Anlagen. Der Abteilung Raumentwicklung obliegt bei der Erarbeitung der Nutzungsplanungen die Aufgabe, den Gemeinden beratend zu Seite zu stehen und die Planungsinstrumente zur Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt oder den Regierungsrat vorzubereiten.
- Verfahren
- Nutzungspläne Gemeinden
- Hinweise zu den kantonalen Anforderungen
- Anleitung Arbeitshilfe Interessenabwägung
- Tabelle Arbeitshilfe Interessenabwägung
- Leitlinie Naturgefahrenmanagement
Sondernutzungsplanung
Als Sondernutzungspläne gelten Baulinienpläne, Überbauungspläne und Erneuerungspläne. Sie haben als Sonderbauordnung für ein bestimmtes festgelegtes Gebiet grundeigentümerverbindliche Wirkung.
Mit Baulinien (Baulinienplan) werden im öffentlichen Interesse Mindestabstände von Bauten und Anlagen gegenüber Verkehrsanlagen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, unterirdischen Bauten, Gewässern und Wäldern festgelegt sowie Räume für die Siedlungsgliederung, Arkaden, Durchgänge und Aussichtslage gesichert. Mit Pflichtbaulinien können Ortsbilder, Quartiere und Aussenräume gestaltet werden. Grundsätzlich stellt der Baulinienplan die niedrigste Stufe der Sondernutzungspläne dar. Ist für ein entsprechendes Gebiet kein Baulinienplan rechtskräftig, gelten die im Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz (bGS 721.1) und in der Bauverordnung (bGS 721.11) festgelegten Mindestabstände.
Der Überbauungsplan dient hauptsächlich dem Zweck der Überbauung von mehreren Grundstücken, die noch nicht überbaut sind. Es ist jedoch denkbar, dass er auch auf bereits überbauten Parzellen eingesetzt wird. Die Sonderbauvorschriften des Überbauungsplans definieren eine spezifisch auf die ortsbaulichen, architektonischen oder landschaftlichen Problemstellungen des betroffenen Gebiets ausgerichtete Bauordnung. Dazu können unter anderem die Anordnung, Gliederung, Grösse und Abstände der Bauten, die Dachform, Materialwahl und Fassadengestaltung, die Ausstattung des Planungsperimeters mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen, die Gestaltung und Bepflanzung des öffentlichen Raums sowie die Freihaltung von Aussichtslagen gehören. Die Intensität der Nutzung kann um maximal 10 % der Ausnützung und maximal 1 Vollgeschoss erhöht werden.
Der Erneuerungsplan dient dem Zweck der Erneuerung von mehreren Grundstücken, die bereits grösstenteils überbaut sind. In der neuen Gesamtkonzeption zur Innenentwicklung stellt der Erneuerungsplan das zentrale Instrument zur grundeigentümerverbindlichen Umsetzung der behördenverbindlichenInnenentwicklungsstrategie des Gemeinderichtplans dar. Im Zusammenspiel mit einer die bestehende Grundnutzungszone überlagernden Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zum Zweck der Erneuerung eines bestimmten Gebiets der Gemeinde ermöglicht es der Erneuerungsplan, die abstrakten Vorgaben der Strategie in der konkreten Sondernutzungsplanung zu realisieren. Die Erneuerung umfasst gemäss Begriffsdefinition die Instandsetzung oder das Wiederherstellen eines gesamten Bauwerks oder von Bauteilen in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand. Mit einem Erneuerungsplan können somit über Jahre gewachsene Strukturen, welche eine Weiterentwicklung aufgrund der mehrheitlich ausgeschöpften Regelbauweise (u.a. Grenzabstände, Ausnützung) einschränken oder gar verunmöglichen, aufgebrochen und neu geregelt werden.