Rücktritts-Fristen

Gemäss Art. 42bis Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) und Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 der Gemeindeordnung weisen wir auf die Rücktritts-Fristen hin:

  • Mitglieder des Kantonsrates und Gemeinderates, welche beabsichtigen, sich nicht mehr für die Gesamterneuerungswahlen zur Verfügung zu stellen, werden gebeten, dies der Gemeindekanzlei Gais bis Ende November 2022 mitzuteilen.
  • Rücktritte aus Kommissionen und Beamtungen sind bis spätestens Ende November 2022 schriftlich der Gemeindekanzlei mitzuteilen.

Für ergänzende Fragen gibt Ihnen der Gemeindeschreiber gerne Auskunft (071 791 80 81).

Gemeindekanzlei Gais

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