Zurückschneiden von Bäumen, Sträucher und Lebhägen

Unter Hinweis auf Art. 58 Baureglement (SRV 23) und Art. 54 Strassengesetz (bGS 731.11) laden wir die Eigentümer der an öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen angrenzenden Grundstücke ein, Bäume, Sträucher und Lebhäge derart zurückzuschneiden, dass sie den Fussgänger- und Strassenverkehr, die Sicht, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und Verkehrs-signale nicht beeinträchtigen.

  • Die lichte Höhe über Verkehrsflächen mit Fahrverkehr muss 5.00 m, über Trottoirs, Rad- und Fusswegen 2.50 m betragen.
  • Lebhäge und kleinere Sträucher dürfen nicht höher als 1.20 m sein und haben einen Abstand von 0.50 m zur Strassenlinie einzuhalten.
  • Ungeachtet der gesetzlichen Grenzabstände sind Anpflanzungen, welche die Sicht behindern, an Strassenkreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten sowie auf der Innenseite von Kurven nicht zulässig.

Sie helfen wesentlich mit, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wenn sie unserer Aufforderung bis 31. August 2023 befolgen. Nach diesem Termin werden diese Arbeiten, unter vorheriger Bekanntgabe, auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.

Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen.

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